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Filesharing: Massenabmahnung kann unzulässig sein

Massenhafte Abmahnungen, wie sie aufgrund von Urheberrechtsverletzungen verschickt werden, können auch unzulässig sein. Das OLG Düsseldorf beurteilte jetzt in einem Fall die anwaltliche Dienstleistung als "unbrauchbar".

Düsseldorf (red) - Das Oberlandesgericht befand, bei den Abmahnungen der Kanzlei Rasch handle es sich um eine "völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung" (Aktenzeichen I-20 W 132/11). Eigentlich ging es um einen Antrag zur Prozesskostenbeihilfe, die in erster Instanz verweigert wurde. Der Beschwerde gab das Gericht statt und erklärte, es bestehe hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Rechtsverteidigung.

Abmahnung nicht konkret genug

Dem Abgemahnten wurde die Verletzung des Urheberrechts bei über 300 Dateien vorgeworfen. Die Abmahnung war jedoch ein vorformuliertes Schreiben und nannte die einzelnen Stücke nicht, um die es ging. Eine Abmahnung muss aber ebenso wie die Unterlassungserklärung detailliert darlegen, worin die Urheberrechtsverletzung bestehe und die beanstandeten Stücke nennen. Eine reine Nennung der Anzahl genügt hier nicht, da der Abgemahnte so keine wirkungsvolle Unterlassungserklärung abgeben könne. Außerdem müsse durch die genaue Nennung der Musikstücke geprüft werden können, ob der Kläger der Rechteinhaber ist. Das Anbieten von Audiodateien allein stelle noch keinen Urheberrechtsverstoß dar. Die Abmahnung genüge damit nicht den Mindestanforderungen.

Abmahnkanzleien sollten in Zukunft also mehr Sorgfalt verwenden, wenn ihre Abmahnungen vor Gericht bestehen sollen, urteilen mehrere Anwälte und Medien übereinstimmend. Dies wiederum dürfte jede Menge Mehrarbeit für Massenabmahner bedeuten.


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