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Die Marke "iPhone" ist in Deutschland gar nicht geschützt

Das iPhone ist in aller Munde - sogar sprichwörtlich. Denn Apple hat für Deutschland (noch) gar keine Rechte an der Marke "iPhone", genausowenig wie andere. Das führt zu der abstrusen Situation, dass freenet unter der Domain iphone.de einen Blackberry verkaufen darf.

Das Thema "iPhone" ist und bleibt ein Dauerbrenner. Nachdem gerade erst gerichtlich geklärt werden musste, ob T-Mobile das iPhone mit Tarifbindung und Netzsperre verkaufen darf, gibt es nun neue Verwirrung um die Exklusivität des Names. Und zwar darf T-Mobile das iPhone weiter exklusiv in Deutschland verkaufen, doch die Markenrechte für Deutschland am iPhone gehören weder T-Mobile noch Apple, wie die Redaktion jetzt herausfand.

Die Marke "iPhone" wurde noch niemandem zugesprochen

Die Marke "iPhone" ist in Deutschland nämlich gar nicht geschützt. Obwohl beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mehrere Anmeldungen für "iPhone" als Wortmarke vorliegen, darunter auch von Apple, wurde die Marke noch keinem der Antragsteller zugesprochen. Die Anmeldung Apples datiert vom Juli dieses Jahres, andere Anmeldungen sind zum Teil Jahre alt.

freenet nutzt die Domain iphone.de

So benutzt beispielsweise auch freenet für seine DSL-Telefonie-Software den Namen "freenet iPhone", und das seit 2004. freenet habe den Namen "iPhone" versucht zu schützen, es sei aber nur möglich gewesen, "freenet iPhone" zu schützen, so eine Sprecherin. Doch damit nicht genug: Die freenet AG ist auch Inhaberin der Domain www.iphone.de. Unter dieser Domain wird unter Zuhilfenahme diverser Wortspiele ("Lassen Sie sich nicht verapplen") nicht etwa ein Apple iPhone, sondern ein Blackberry-Smartphone mit einem Tarif von freenet verkauft. Nach Angaben der Sprecherin habe freenet bislang noch keine Probleme deshalb bekommen.

Schutz der Marke gilt auch rückwirkend

Nach Auskunft des DPMA kann sich die Anmeldung einer Wortmarke durchaus über Jahre hinziehen. Wenn alle Voraussetzungen dafür vorliegen, dass die Marke eindeutig schutzfähig ist, könne ein Beschluss bereits innerhalb von sechs Monaten fallen. Doch wenn gegen den Beschluss des Erstprüfers Widerspruch eingelegt werde, könne die Beschwerde bis zum Bundespatentgericht gehen - und die drei Instanzen nähmen in der Regel mehrere Jahre in Anspruch.

Entscheidend ist aber: Wenn einer der Anmelder die Wortmarke schließlich zugesprochen bekommt, gehört diesem die Marke und er darf andere, die die Marke vorher verwendet haben, auch rückwirkend ab dem Tag der Anmeldung der Wortmarke regresspflichtig machen. Für die Marke "iPhone" sei noch kein Schutz ergangen, so die Auskunft des DPMA.


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