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Urteil: Bessere Rechte beim Elektronik-Kauf

Verbraucherschützer haben die Kundenrechte deutlich gestärkt, geklagt wurde gegen den Elektronik-Riesen Saturn. Zum Beispiel müssen sich Kunden jetzt nicht mehr damit zufriedengeben, ein "ähnliches" Modell zu erhalten.

Das Landgericht Hamburg hat der Saturn Elektro-Handelsgesellschaft Hamburg die Verwendung mehrerer strittiger Geschäftsbedingungen untersagt. Kunden, die sich dort per Internet informieren und dann etwas kaufen, sind nun rechtlich viel besser gestellt als zuvor. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Bei einem Test waren den Verbraucherschützern mehrere unzulässige Bedingungen aufgefallen, die die Firma Saturn verwendet hatte. Auf die außergerichtliche Abmahnung reagierte Saturn den Angaben zufolge ablehnend. Daher wurde Klage eingereicht. Die Richter gaben der Verbraucherzentrale Recht. Dabei ging es um die folgenden Klauseln: "Irrtümer über die Beschaffenheit .... des jeweiligen Produkts sowie über alle sonstigen ... Eigenschaften sind möglich. Abweichungen von technischer Konfiguration, Farbe, Material etc. sind ebenfalls möglich."

"Ähnlich" reicht nicht

"Das bedeutet im Klartext: Wer einen bestimmten Fernseher bestellt, muss damit rechnen, irgendeinen geliefert zu bekommen", sagt dazu Edda Castello, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale. "Die Haftung von Saturn.de ist - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen." Kommentar der Verbraucherzentrale: "Angenommen, man kauft einen Kaffeeautomaten, der explodiert und Verletzungen anrichtet, will Saturn dafür nicht haften – ein klarer Rechtsverstoß. Solch ein Haftungsausschluss ist unzulässig".

Anbieter muss haften

"Für alle Informationen ... ist eine Haftung für Sach- und Rechtsmängel der Informationen ..., insbesondere für deren Richtigkeit, Freiheit von Fehlern und/oder Schutz- und Urheberrechten Dritter, Vollständigkeit und/oder Verwendbarkeit - außer bei Vorsatz und Arglist - ausgeschlossen. Das sagt die Verbraucherzentrale: "Auch dieser Haftungsausschluss geht zu weit. Denn nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss ein Händler für Angaben in der Werbung oder bei der Kennzeichnung einstehen".

"Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zwecke der unwirksamen Bestimmung ... am nächsten kommt." Dazu die Verbraucherzentrale: "Eine beliebte Hintertür für die Verwender unzulässiger AGB. Wenn eine Klausel ungültig ist, fliegt sie normalerweise komplett aus dem Vertrag heraus – die für den Kunden meist viel bessere gesetzliche Regelung tritt an deren Stelle. Hier wollte sich der Händler vorbehalten, eine ungültige Knebelklausel etwas milder abzufassen.


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