Der Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco) begrüßte die Entscheidung des Bundesjustizministeriums, im Rahmen des zweiten Teils der Urheberrechtsreform auf die Einführung von Auskunftsansprüchen gegen Internetprovider zu verzichten. Der Verband hatte zusammen mit Datenschützern und vielen anderen Organisationen im Vorfeld erhebliche Bedenken angemeldet, da die Provider nach geltendem Recht zur unverzüglichen Löschung aller Daten verpflichtet sind, die nicht zur Abrechnung benötigt werden. Das Fernmeldegeheimnis und der Datenschutz stehen nach Auffassung des eco-Verbands einem Auskunftsanspruch entgegen.
"Es wäre fatal gewesen, einen Auskunftsanspruch über das Knie zu brechen. Die Diskussionen beim Bundesjustizministerium haben deutlich gemacht, dass die Forderung nach einem Auskunftsanspruch nicht nur vor dem Hintergrund des Urheberrechts, sondern vor allem auch im Zusammenhang mit dem Fernmeldegeheimnis, den bestehenden Datenschutzregelungen, dem Zivilprozessrecht und insbesondere einer Kostenerstattungspflicht gegenüber Providern zu diskutieren ist", so Rechtsanwalt Oliver J. Süme, Vorstand für Recht und Regulierung im eco-Verband.
Im Übrigen sei es nicht hinzunehmen, so die Sichtweise des Verbands, dass der Staat für die Kosten solcher Auskünfte herangezogen werde. Auskunftskosten seien vom Rechteinhaber zu übernehmen, der die Kosten vom Rechtsverletzer als Schadenersatz verlangen kann. Keinesfalls solle der Steuerzahler Ersatzverpflichtungen von Copyrightverletzern übernehmen, heißt es im Verband weiter.
Ohne eine vorherige gerichtliche Überprüfung des Auskunftsbegehrens sei dieses nicht hinzunehmen, meint man bei eco. Mit der Einführung eines Auskunftsanspruches gegen Internetprovider hätte der Gesetzgeber eine Regelung normiert, die bislang den Strafverfolgungsbehörden vorbehalten war. Ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis und die datenschutzrechtlichen Regelungen ohne rechtstaatliche Sicherung, wie sie im Strafrecht selbstverständlich ist, wäre für den Verband der deutschen Internetwirtschaft untragbar.
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