szmtag

Urteil: Fernseh-Werbeblocker ist zulässig

Mit dem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs wird ein jahrelanger Streit um die so genannte "Fernseh-Fee" beendet. Der BGH hat entschieden, dass das Gerät zum Ausblenden der Fernsehwerbung zulässig ist.

Am gestrigen Donnerstag hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit zwischen dem ausschließlich durch Werbeeinnahmen finanzierten Fernsehsender RTL und der Firma TC Unterhaltungselektronik (TCU) entschieden. Dieser Hersteller bietet ein zum Anschluss an Fernseher oder Videorecorder bestimmtes Vorschaltgerät an. Dieses Gerät ermöglicht es, sobald im gewählten Programm Werbung erscheint, auf ein werbefreies Programm umzuschalten und nach Ende des Werbeblocks wieder zurückzuschalten. Man kann auch den Fernseher für die Dauer des Werbeblocks ganz ausschalten oder die Werbung bei einer Video-Aufzeichnung herausfiltern.

RTL hatte mit dem Gesichtspunkt der Behinderung und der "allgemeinen Marktstörung" argumentiert und ein wettbewerbswidriges Verhalten des Herstellers gesehen. Das Landgericht Berlin hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht vor drei Jahren die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt das Berufungsurteil bestätigt.

Ein wettbewerbswidriges Verhalten konnte der BGH nicht sehen. TCU wirke mit der so genannten "Fernseh-Fee" auf die Sendebeiträge von RTL und namentlich auch auf die darin enthaltene Werbung nicht unmittelbar ein. Sie biete den Fernsehkonsumenten mit ihrem Werbeblocker lediglich eine technische Hilfestellung zum Ausblenden nicht gewünschter Werbung. Die Anwendung der Werbeblocker-Funktion bleibe dem Zuschauer überlassen.

Das Angebot eines solchen Blockers berühre nicht die den Kern der Rundfunkfreiheit bildende Programmfreiheit der Klägerin. Das Berufungsgericht habe bei seiner insoweit vorgenommenen Interessenabwägung mit Recht auch die grundrechtlich geschützte Position der TCU auf freie wirtschaftliche Betätigung berücksichtigt. Von einer drohenden existentiellen Gefährdung der Klägerin sei nach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht auszugehen.

Eine unzulässige allgemeine Marktbehinderung scheide ebenfalls aus. Der Vertrieb des Werbeblockers durch die Beklagte erschwere zwar die geschäftliche Tätigkeit des durch Werbung finanzierten Fernsehens, bedrohe es aber nicht existentiell, so die Sichtweise des BGH.


Weitere News zu MP3 und digitaler Musik

Berufung

Youtube-Urteil geht der Gema nicht weit genug

youtube Im viel beachteten Rechtsstreit mit dem Internetportal Youtube hat die Gema Berufung eingelegt. Das Urteil geht der Rechteverwertungsgesellschaft noch nicht weit genug. Es war entschieden worden, dass Youtube Videos nach Beschwerden der Rechteinhaber löschen muss.

Musik per Flatrate

Streaming nicht für jeden die beste Lösung

Kopfhörer;Mann Das Flatrate-Prinzip erobert die Musikportale. Das Magazin Chip hat die fünf meistgenutzten Portale geprüft und erklärt, wann sich der Wechsel von Download zu Streaming lohnt und worauf man achten sollte.

Mix Radio

Kostenloses Streaming für Lumia-Handys

Nokia;Logo Mix Radio, der kostenlose Musik-Streaming-Dienst von Nokia, steht ab sofort Kunden in Deutschland und der Schweiz zur Verfügung. Mit einem Nokia Lumia 800 oder Lumia 710 hat man Zugriff auf 15 Millionen Titel.

Handymarkt

Nokia nach 14 Jahren nicht mehr Nummer eins

Nokia;Logo Nokia ist nicht mehr die Nummer eins im weltweiten Handygeschäft. Das räumte der scheidende Aufsichtsratschef Jorma Ollila am Mittwochabend gegenüber dem finnischen Fernsehsender MTV3 ein.

Vier Modelle

Memup startet mit neuen MP3-Playern in den Mai

MP3 Der französische Elektronikhersteller Memup gibt die Einführung seiner vier neuen MP3-Player bekannt: Skite, Komet, Square und K18 Color. Mit den unterschiedlichen Geräten will der Hersteller unterschiedlichste Nutzer ansprechen.

Gema-Prozess

Video-Haftung: YouTube muss Verstößen nachgehen (Upd.)

YouTubeDie Internetplattform YouTube darf in Deutschland sieben ganz bestimmte Musikvideos nicht mehr zugänglich machen und muss auch einen künftigen erneuten Upload verhindern. Das Urteil ist von grundsätzlicher Bedeutung.

Streaming

Coca Cola plant eigenen Musikdienst im Internet

Spotify Der Getränkeriese Coca Cola plant einen eigenen Internet-Musikdienst. Der Konzern verkündete am Mittwoch eine Allianz mit dem erfolgreichen schwedischen Anbieter Spotify.

Musikmarkt

Digitale Musik vergrößert Marktanteil stetig

Musik Der deutsche Musikmarkt hat sich im Jahr 2011 stabil entwickelt. Obwohl physische Tonträger noch den größten Marktanteil innehaben, nehmen Online-Angebote wie Downloads und Streaming stetig zu.

Angebot

Music-Flat von Napster für 1&1-Kunden günstiger

1&1;LogoMusik hören ohne Limits: Gut 15 Millionen Titel können mit Napster an jedem beliebigen Rechner und auf drei zusätzlichen mobilen Geräten gehört werden. 1&1 bietet seinen Neukunden jetzt Sonderkonditionen für die Flat.

Musikhandy

Smartphone Xperia Neo V - der Musikstar von Sony Ericsson

Sony;EricssonNur telefonieren war gestern. Multifunktionelle Smartphones stehen für die Gegenwart der Mobiltelefonwelt. Auch Sony Ericsson ist es mit seinem Modell Xperia Neo V gelungen, sich auf dem Markt zu etablieren.

AGB | Datenschutz | Impressum | © i12
Youtube-Urteil geht der Gema nicht weit genug +++ Streaming nicht für jeden die beste Lösung +++ Kostenloses Streaming für Lumia-Handys +++ Nokia nach 14 Jahren nicht mehr Nummer eins +++ Memup startet mit neuen MP3-Playern in den Mai +++ Video-Haftung: YouTube muss Verstößen nachgehen (Upd.) +++ Coca Cola plant eigenen Musikdienst im Internet +++ Digitale Musik vergrößert Marktanteil stetig +++ Music-Flat von Napster für 1&1-Kunden günstiger +++ Smartphone Xperia Neo V - der Musikstar von Sony Ericsson