Am gestrigen Donnerstag hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit zwischen dem ausschließlich durch Werbeeinnahmen finanzierten Fernsehsender RTL und der Firma TC Unterhaltungselektronik (TCU) entschieden. Dieser Hersteller bietet ein zum Anschluss an Fernseher oder Videorecorder bestimmtes Vorschaltgerät an. Dieses Gerät ermöglicht es, sobald im gewählten Programm Werbung erscheint, auf ein werbefreies Programm umzuschalten und nach Ende des Werbeblocks wieder zurückzuschalten. Man kann auch den Fernseher für die Dauer des Werbeblocks ganz ausschalten oder die Werbung bei einer Video-Aufzeichnung herausfiltern.
RTL hatte mit dem Gesichtspunkt der Behinderung und der "allgemeinen Marktstörung" argumentiert und ein wettbewerbswidriges Verhalten des Herstellers gesehen. Das Landgericht Berlin hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht vor drei Jahren die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt das Berufungsurteil bestätigt.
Ein wettbewerbswidriges Verhalten konnte der BGH nicht sehen. TCU wirke mit der so genannten "Fernseh-Fee" auf die Sendebeiträge von RTL und namentlich auch auf die darin enthaltene Werbung nicht unmittelbar ein. Sie biete den Fernsehkonsumenten mit ihrem Werbeblocker lediglich eine technische Hilfestellung zum Ausblenden nicht gewünschter Werbung. Die Anwendung der Werbeblocker-Funktion bleibe dem Zuschauer überlassen.
Das Angebot eines solchen Blockers berühre nicht die den Kern der Rundfunkfreiheit bildende Programmfreiheit der Klägerin. Das Berufungsgericht habe bei seiner insoweit vorgenommenen Interessenabwägung mit Recht auch die grundrechtlich geschützte Position der TCU auf freie wirtschaftliche Betätigung berücksichtigt. Von einer drohenden existentiellen Gefährdung der Klägerin sei nach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht auszugehen.
Eine unzulässige allgemeine Marktbehinderung scheide ebenfalls aus. Der Vertrieb des Werbeblockers durch die Beklagte erschwere zwar die geschäftliche Tätigkeit des durch Werbung finanzierten Fernsehens, bedrohe es aber nicht existentiell, so die Sichtweise des BGH.
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