Wie Ende letzter Woche berichtet, hat das Landgericht München per einstweiliger Verfügung das Zusatztool für das Kopierprogramm MovieJack verboten, mit dem es möglich war, eine begrenzte Anzahl an Privatkopien auch von kopiergeschützten Medien zu erstellen. Die diesbezüglich veröffentlichte Pressemitteilung wie auch die Vorgehensweise des Bundesverbandes der deutschen Phonographischen Wirtschaft (IFPI) erregte den Unmut des MovieJack-Herstellers S.A.D.
So habe der Phonoverband bereits mit der Überschrift "MovieJack rippt nicht mehr" den Eindruck erwecken wollen, das Kopierprogramm MovieJack sei von der Verfügung betroffen und nicht nur der Kopierzähler "Copy Count". Außerdem stört sich S.A.D. an dem vom Verbandsvorsitzenden Gerd Gebhardt angeschlagenen Ton. Gebhardt vergifte, so die S.A.D.-Pressemitteilung, die Stimmung für die anstehende gerichtliche Auseinandersetzung mit beleidigenden Äußerungen in Richtung S.A.D., mit denen sich nun ebenfalls die Gerichte beschäftigen würden. In Anlehnung an ein Zitat von Gerd Gebhardt kontert S.A.D: "Wichtig ist und bleibt die Rechtsprechung durch Gerichte und nicht die Rechtsprechung durch Pressemitteilungen eines Herrn Gebhardt, welcher ohnehin nicht in der Lage ist, den richtigen Ton zu treffen."
Die einstweilige Verfügung stelle, so S.A.D. weiter, auch keine juristische Bewertung des von S.A.D. eingeholten Professorengutachtens dar, weil anzunehmen sei, dass dieses noch gar nicht Bestandteil des Verfahrens war. S.A.D. strebt allerdings nun ein so genanntes Hauptsacheverfahren an, um genau dieses zu erreichen.
Außerdem weisen die Ulmer daraufhin, dass nicht etwa der Verband selbst, sondern acht Einzelfirmen aus dem Bereich der Musikwirtschaft die einstweilige Verfügung beim Landgericht München beantragt hätten. Dahinter vermutet S.A.D. die Absicht der Kostentreiberei. "Denn", so S.A.D., "mit acht Klägern prozessiert es sich natürlich bedeutend kostspieliger, als wenn nur der Verband selbst aufgetreten wäre. Humorig in diesem Zusammenhang ist, dass ab acht Klägern die Kosten nicht weiter steigen würden, also die Kostenobergrenze geschickt ausgenutzt wurde."
Für S.A.D. ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Tatsache, dass der Phonoverband den Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits als Sieg über angebliche "Knacktools" feiert. Bisher hatten die klagenden Firmen nämlich noch keine Gelegenheit ihre entstandenen Schäden detailliert vor Gericht vorzutragen. Ein entsprechender Widerspruch der Firma S.A.D. soll den Unternehmen der Musikwirtschaft allerdings die Gelegenheit dazu geben. So könne dann auch die spannende Frage geklärt werden, wie gefährlich ein Movieripper für Musikmedien eigentlich ist. Mehr als spannend werde die Frage sein, warum Sony nicht auch gegen Sony klagt, um zu verhindern, dass Sony-Laufwerke eine Sony-Musik-CD, welche mit einem Sony-Kopierschutz versehen ist, ohne weiteres kopiere. Das würde ein MovieJack niemals hinbekommen, da dieser nämlich, wie der Name schon sage, eher etwas für Freunde der Video-Privatkopie sei...
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